L.
Weichensignale (Wn)
§ 58
Allgemeines
(1) Weichensignale haben anzuzeigen, für welchen Fahrweg die Weiche gestellt ist.
(2) Die Weichensignale sind bei Dunkelheit zu beleuchten, wenn und solange der Betrieb es erfordert.
Sie können auch rückstrahlend sein.
(3) Als Weichensignale sind grundsätzlich Weichensignallatemen zu verwenden.
(4) Für ortsbediente einfache Weichen, auf deren Beleuchtung verzichtet wird, dürfen rechtwinkelige Weichensignalbleche
verwendet werden. Auf dem schwarz gestrichenen Untergrund sind die Signalbilder gemäß §§ 59 bis 62 dieser Anordnung
mit weißer Farbe bzw. mit rückstrahlenden Mitteln analog der Größe der Weichenlaternen aufzutragen.
(5) Auf die Beleuchtung der Weichensignale darf verzichtet werden, wenn
a) während der Dunkelheit Zug- und Rangierfahrten nur über signalabhängige Weichen stattfinden,
b) die vorhandene Gleisfeldbeleuchtung das Erkennen unbeleuchteter Weichensignale ermöglicht.
(6) Ortsbediente Weichen, für die eine Grundstellung festgelegt ist, sind an den Stellgewichten je zur Hälfte schwarz und
gelb zu kennzeichnen. In Grundstellung muß die schwarze Hälfte dem Erdboden zugekehrt sein und die Grenze zwischen schwarz
und gelb muß waagerecht liegen.
§ 59
Signal Wn 1 - Gerader Zweig -
(1) Das Signal Wn 1 zeigt an, daß der gerade Zweig befahren werden kann.
(2) Bei einer Innenbogenweiche zeigt das Signal Wn 1 den Fahrweg durch den schwächer gebogenen Zweig an.
(2) Bei Innenbogenweichen zeigt das Signal Wn 2a den Fahrweg durch den stärker gebogenen Zweig an.
(3) Bei Außenbogenweichen ist für beide Fahrwege das Signal Wn 2a zu verwenden, wobei der Pfeil je nach der Richtung des
abzweigenden Gleises nach links oder rechts schräg aufwärts zeigt.
(2) Bei Außenbogenweichen zeigt das Signal Wn 2c für Fahrten aus dem linksseitigen Gleis
eine nach links und für Fahrten aus dem rechtsseitigen Gleis eine nach rechts geöffnete Sichel.