§ 43
Signal Zp 9 - Abfahrsignal -
(1) Das Signal Zp 9 ist zu geben, wenn ein Zug von einem Tagebaugerät, Bunker, einer Wägeeinrichtung oder einer anderen Be-
oder Entladestelle abfahren soll. Das Signal Zp 9 ist auch vom Zugbegleiter anzuwenden. Zum Zeichen, daß der
Triebfahrzeugführer das Abfahrsignal aufgenommen hat, ist von ihm das Signal Zp 1 zu geben.